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Zustellung ins Ausland

Allgemeines
Einer förmlichen Zustellung bedürfen die zentralen Prozesshandlungen wie die Einreichung der Klage, der Terminsladung oder des Urteils. Ohne die Zustellung der Klage an den Beklagten kann der Prozess nicht beginnen. Die Zustellung eines Schriftstücks, z.B. der Klageschrift oder einer Antragsschrift an den sich im Ausland befindenden Beklagten oder Antragsgegner, ist ein staatlicher Hoheitsakt und darf deshalb grundsätzlich nur im Wege der internationalen Rechtshilfe durch Organe des ausländischen Staates erfolgen. Die unmittelbare Zustellung zwischen den Parteien ist deshalb ausgeschlossen, es sei denn, dass spezielle völkerrechtliche Abkommen dies gestatten. Daraus folgt, dass Verfahren gegen einen sich im Ausland befindenden Beklagten oder Antragsgegner häufig langwierig und mitunter kostspielig sind.

Grundsatz des Vorrangs der persönlichen Zustellung
Es ist zu beachten, dass nach deutschem Recht wegen des besonderen Ranges des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs des Empfängers von einer persönlichen Zustellung nur in seltenen Fällen abgesehen werden kann, wohingegen z.B. in Frankreich eine sog. „remise au parquet“ relativ einfach möglich ist. Sofern die Adresse des Empfängers allgemein unbekannt ist, kommt eine so genannte öffentliche Zustellung im Inland in Betracht.

Um eine kostspielige und langwierige Zustellung zu umgehen, regen die Gerichte häufig an, dass die antragstellende Partei einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, d.h eine Person, die bevollmächtigt wird, sämtliche Schriftstücke im Verfahren für die im Ausland lebende Partei zu empfangen. Diese Zustellungsvollmacht muss notariell beglaubigt werden. Dies kann auch vor einem Urkundenbeamten der deutschen Botschaft geschehen.

Dauer und Kosten der Auslandszustellung
Eine Zustellung ins Ausland dauert im Regelfall zwischen vier und sechs Monaten. In manchen Ländern muss jedoch mit Zustellungszeiten bis zu einem Jahr gerechnet werden. Das Gericht betreibt die Zustellung für den Fall, dass außerdem ein Antrag auf Prozesskostenhilfe von dem Antragsteller gestellt wurde, aber erst nachdem es über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entschieden hat.

Es ist zu unterscheiden, ob sich der Empfänger des Schriftsatzes innerhalb Europas oder im außereuropäischen Ausland aufhält.

Zustellung innerhalb der Europäischen Union
Innerhalb Europas ist das Recht der Übermittlung der Rechtshilfeersuchen einheitlich durch die Zustellungsverordnung 1348/2000 vom 29.05.2000 geregelt. Dessen Regelungen gehen dem deutschen Übermittlungsrecht vor. Nach der Verordnung richtet jedes Land so genannte zentrale Empfangs- und Übermittlungsstellen ein. Beide können zu einer zentralen Stelle zusammengefasst werden. Listen der zuständigen Empfangs- und Übermittlungsstellen stehen auch im Internet zur Verfügung.

Das jeweilige Prozessgericht sendet das zuzustellende Schreiben an die inländische Übermittlungsstelle und diese übermittelt den Schriftsatz an die zuständige ausländische Empfangsstelle. Nun entscheidet das ausländische Zustellungsrecht, auf welchem Weg die Zustellung erfolgt, z.B. durch einen Gerichtsvollzieher oder durch Einschreiben mit Rückschein.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Empfänger die Annahme berechtigterweise verweigern kann, wenn das Schriftstück nicht in seiner Muttersprache oder einer der Sprachen abgefasst ist, welche das jeweilige Land als Prozesssprache anerkennt. Welches Land welche Sprachen anerkennt, ist gesetzlich festgelegt. Deutschland erlaubt z.B., dass ein Schriftstück in Deutsch und Englisch abgefasst wird.

Die Zustellungsverordnung bestimmt, dass die ausländische Empfangsstelle den Erhalt des Schriftstücks innerhalb von sieben Tagen den inländischen Übermittlungsstellen bestätigen soll. Außerdem soll sie innerhalb eines Monats die Zustellung betreiben und der Übermittlungsstelle mitteilen, ob die Zustellung erfolgt ist. Nach erfolgreicher Zustellung übersendet die Empfangsstelle eine Bescheinigung an die Übermittlungsstelle. Diese teilt daraufhin dem Prozessgericht mit, ob die Zustellung erfolgreich stattgefunden hat.

Neben der Zustellung über diese zentralen Behörden erlaubt die Verordnung auch weiterhin die Zustellung über die diplomatischen und konsularischen Vertretungen. Es steht im Ermessen des Gerichts welchen Weg es wählt.

Zustellung außerhalb Europas
Die Zustellung eines Schriftstücks an einen Empfänger, welcher sich außerhalb Europas aufhält, erfolgt über den zeitintensiven diplomatischen oder konsularischen Weg oder durch Rechtshilfeersuchen an die Behörden des fremden Staates.

Spezielle völkerrechtliche Vereinbarungen, z.B. das HZÜ (Haager Zustellungsübereinkommen) von 1965 erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die unmittelbare Versendung durch die Post durch Einschreiben mit Rückschein oder die Übermittlung an die eingerichtete zentrale Behörde, welche den Antrag prüft und das Schriftstück dann zustellt.

Links:

http://ec.europa.eu/civiljustice/serv_doc/serv_doc_ger_de.htm

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/familiensachen_ausland.html

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