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Vortrag zum neuen Zuwanderungsgesetz
von Svenja Schmidt-Bandelow

A. Familiennachzug

Allgemein lässt sich sagen, dass Grundzüge des Familiennachzugs des Ausländergesetzes von 1990 beibehalten wurden, im Folgenden wird jedoch auf die Änderungen eingegangen.
 

1.

Ehegattennachzug zu hier lebenden Ausländern

Eine grundlegende Änderung ist, dass der Lebensunterhalt nicht mehr ausschließlich durch Erwerbstätigkeit oder eigenes Vermögen des hier lebenden Ausländers gesichert sein muss.

Vielmehr wird auf § 5 des AufenthG verwiesen, sodass viel dafür spricht, dass der Gesetzgeber für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht zwingend an den hier lebenden Ausländer anknüpfen will, sondern dass es ausreicht, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, somit dieser auch durch Dritte gesichert sein kann. Bislang ist der Ehegattennachzug und der Kindesnachzug häufig zu hier lebenden Ausländern hieran gescheitert. Einzelheiten müssen jedoch noch durch eine Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschriften geklärt werden.

Beim Ehegattennachzug entfällt auch die Unterscheidung, ob ein Nachzug zur ersten oder zweiten Generation erfolgt. Bislang bestand nur Rechtsanspruch zur ersten Generation.

Jedoch gibt es künftig weiterhin die Unterscheidung nach Rechtsanspruch und Ermessen.

 

 

a)

Rechtsanspruch § 30 Abs. 1 AufenthG

à wenn der hier lebende Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)

à wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die an einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus geknüpft ist (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)

à seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
(§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG)

à oder der hier lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Ehe bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand,
(§ 30 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG)

Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, so besteht nur die Möglichkeit des Ehegattennachzugs, das in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist (§ 30 Abs. 2 AufenthG). Durch die Neuregelung entsteht eine Verbesserung zum bisherigen Recht, da hier ein Rechtsanspruch grundsätzlich nur bejaht wurde, wenn der hier lebende Ausländer hier geboren wurde oder zumindest als Minderjähriger in die Bundesrepublik eingereist ist (§ 18 AuslG).

 

 

b)

Änderungen im Arbeitserlaubnisrecht

bisher:

Erst nach einer zweijährigen Wartezeit ist Zugang zum Arbeitsmarkt für den nachgezogenen Ehegatten möglich

neu:

akzessorische Beschäftigungserlaubnis, d. h. hat der hier lebende Ehegatte bereits eine Arbeitsberechtigung, so gilt dies auch für den nachziehenden Ehegatten (§ 29 Abs. 5 AufenthG); ansonsten zwei Jahre nach ehelicher Lebensgemeinschaft

 

2.

 

Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)

Hier gibt es nur wenig Änderungen. Das Gesetz enthält insbesondere keine Aussage über die Länge der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sodass davon auszugehen ist, dass diese für drei Jahre zu erteilen ist. Bislang war im § 23 AuslG geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für drei Jahre zu erteilen war und ließ somit der Ausländerbehörde die Möglichkeit, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zunächst auf ein Jahr zu befristen (z. B. im Fall der Zweifel des Bestehens einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft sowie fehlender Einkommensverhältnisse). Nach drei Jahren erhält der Ehegatte die Niederlassungserlaubnis, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht und kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art und Weise auf Deutsch verständigen kann. Hier gelten also nicht die strengen Anforderungen, die sonst für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nötig sind (wie etwa Altersvorsorge und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache).

Neu ist auch, dass nunmehr im AufenthG ausdrücklich geregelt wird, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt  (§ 28 Abs. 5 AufenthG), ob hiermit auch die selbständige Erwerbstätigkeit gemeint ist, muss anhand der Verwaltungsvorschriften, die mir bisher noch nicht vorliegen, geklärt werden.

 

3.

 

Kindesnachzug zu einem ausländischen Elternteil

a) Rechtsanspruch (§ 32 Abs. 1-3 AufenthG)

Kindesnachzug bis zur Vollendung des 16. Lebenjahres besteht wenn:

- ein Elternteil zumindest eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder Flüchtling besitzt
- ein Elternteil zumindest eine Niederlassungserlaubnis besitzt
- beide Eltern oder der alleine personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind verlegt seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in die Bundessrepublik
- beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt.
- Das minderjährige Kind hat zwar das sechzehnte Lebensjahr vollendet, besitzt jedoch ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil besitzt eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis

b) Ermessensanspruch auf Kindesnachzug (§ 32 Abs. 4 AufenthG))

Hiernach kann im übrigen einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.

Durch die neue gesetzliche Regelung wird der allein personensorgeberechtigte Elternteil gegenüber dem alten Recht privilegiert, denn nach § 20 Abs. 4 AuslG besteht ein Ermessensspielraum wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Beim Ermessenanspruch wurde bislang auch immer überprüft, ob eine hinreichende Aussicht auf Integration besteht. Unterliegt der Kindesnachzug nunmehr einem Rechtsanspruch, so sind diese Erwägungen nicht mehr in die Prüfung mit ein zu beziehen.

Fall:

Ein hier lebender Mazedonier, der über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, möchte seine in Mazedonien lebende dreizehnjährige Tochter nach Deutschland nachziehen. Er verfügt über das alleinige Sorgerecht. Das Kind lebt bei den erwachsenen Geschwistern in Mazedonien. Der Lebensunterhalt sollte durch die hier lebende Stiefmutter abgesichert werden. Der Antrag auf Kindesnachzug wird von der deutschen Botschaft mit der Begründung abgelehnt, dass nicht gewährleistet sei, dass das Kind sich ausreichend in die deutschen Verhältnisse integrieren könne. Im übrigen entspreche es dem Kindeswohl am besten, wenn es nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werde. Das Kind habe seine prägende Phase im Heimatland erfahren.

Nach neuem Recht entsteht ein Rechtsanspruch auf Kindesnachzug nach § 32 Abs. 3, denn das Kind hat im vorstehenden Fall das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet und der Vater, der allein personensorgeberechtigt ist, hat eine Niederlassungserlaubnis. Wichtig hierbei ist allerdings, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, was im vorliegendden Fall problematisch war. Nach dem neuen Recht kann der Lebensunterhalt aber auch durch eine dritte Person, d.h. in diesem Fall durch die Ehefrau des hier lebenden Mazedoniers gesichert werden. Dies wurde vom Verwaltungsgericht nicht akzeptiert, da nach den Vorschriften des AuslG der Lebensunterhalt durch denjenigen zu sichern ist, der den Familienangehörigen nachzieht.

 

4.

 

Kindesnachzug zu einem deutschen Elternteil (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)

Hier hat sich gegenüber dem alten Recht nichts geändert.

 

5.

 

Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder

Kinder erhalten mit dem sechzehnten Lebensjahr eine Niederlassungserlaubnis, wenn sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. (vgl. § 35 Abs. 1 AufenthG) oder mit Eintritt des 18. Lebensjahres, wenn der Volljährige über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und sein Lebensunterhalt sicher ist oder er sich im Rahmen einer Ausbildung befindet, die zu einem Abschluss führt. (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 -3 AufenthG)

 

6.

 

Aufenthaltserlaubnis für einen Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes

Hier hat sich gegenüber dem alten Recht bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nichts geändert. Neu ist, dass dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind fortgeführt wird, wen kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einache Art in der deutschen Sprache verständigen kann (vgl. § 28 Abs. 2 AuslG) Dies ist eine eindeutige Privilegierung gegenüber dem alten Recht, da hiernach eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis noch nicht nach drei Jahren erteilt werden konnte. Vielmehr mussten die allgemeinen Voraussetzungen des § 24 AuslG erfüllt werden, so dass die Erteilung einer unbefristete Aufenthaltserlaubnis frühestens nach fünf Jahren möglich war.

 

B. Niederlassungserlaubnis
 

 

1.

Die Niederlassungserlaubnis ist die künftige unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberchtigung. Sie darf mit keinen Nebenbestimmungen versehen werden. Wer zuvor eine Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis hatte, so wirken diese Aufenthaltstitel künftig als Niederlassungserlaubnis fort - das heißt also automatisch kraft Gesetzes und es bedarf hierzu keines Antrages. Es besteht also keine Pflicht auf Umschreibung.

Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sind:

a) Dauer des Aufenthaltes

aa) Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren, wobei für Asylberechtigte und Flüchtlinge der dreijährige Besitz ausreichend ist, sofern das Bundesamt nicht ein Widerrufsverfahren eingeleitet hat (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 26 Abs. 2 AufenthG). Neu ist auch dass die Zeiten der Aufenthaltsgestattung mitzählen.

bb) Für Personen, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis haben, ist der siebenjährige Besitz der Aufenthaltserlaubnis erforderlich (§ 25 Abs. 3 und 5 AufenthG).

cc) Für Hochqualifizierte besteht keine zeitliche Beschränkung, sie erhalten sofort die Niederlassungserlaubnis. Hochqualifizierte sind insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen in herausgehobenen Funktionen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen sowie Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten (§ 19 AufenthaltsG).

dd)  Selbständige können unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sich deren Geschäftsidee erfolgreich bewährt hat, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Hier bleibt die Rechtsverordnung abuzwarten.

 

 

2.

Lebensunterhalt

Der Lebensunterhalt muss gesichert sein (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Hier zu erwähnen ist, dass für Ehegatten ausreichend ist, dass ein Ehegatte das Erfordernis erfüllt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

 

 

3.

Altersvorsorge

Der Antragsteller muss sechzig Monate in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare freiwillige Beiträge geleistet haben. Ausfallzeiten im Beruf wegen Kindererziehung oder häuslicher Pflege werden angerechnet. Hier reicht es auch wieder, wenn bei Ehepartnern einer das Erfordernis erfüllt (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthaltsG).

Die Altersvorsorge kann auch durch vergleichbare Leistungen einer privaten Versicherung nachgewiesen werden. Unklar ist, ob hierzu nur private Rentenversicherungen oder auch Lebensversicherungen auf Kapitalbasis zählen. Die Altersvorsorge gilt nicht für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG). Diese werden also privilegiert. Das Erfordernis einer Altersvorsorge gilt nicht für hier.

 

 

4.

Ausreichende Sprachkenntnisse bereits vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hier lebender Ausländer (vgl. § 104 Abs. 2 AufenthG).

Nachweis wird durch das Zeugnis des erfolgreichen Ableistens eines Integrationskurses geführt (§§ 43 - 45 AufenthG). Jedoch ist hierbei zu beachten, dass die Integrationskurse nur für die Ausländer geschaffen wurden, die nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes einreisen. Der hier lebende Ausländer hat somit keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 erster Halbsatz AufenthG). Bei allen anderen, bereits hier lebenden Ausländern ist weiter die Verständigung auf einfache Art und Weise mündlich in deutscher Sprache ausreichend (vgl. § 104 Abs. 2 AufenthG).

 

 

5.

Grundkennntnisse des Rechts- oder Gesellschaftssystems (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG)

Nachweis durch Vorlage des Zeugnisses des erfolgreichen Abschlusses eines Integrationskurses. Für diejenigen, die vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes eingereist sind, werden von dem Erfordernis dieses Nachweises befreit, da sie keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben. (vgl. § 104 Abs. 2 AufenthG)

 

 

6.

Vorstrafen

Bleibt noch der Punkt der Vorstrafen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG) zu erwähnen. Hiernach ist nun ausdrücklich geregelt, dass nur Vorstrafen zu berücksichtigen sind bei denen es in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu einer Verurteilung kam. Dies ist eine Änderung zum bisherigen Recht, da bislang nach Verwaltungsvorschriften bei 30 Tagessätzen die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde. Im übrigen waren die Vorstrafen nur dann unbeachtlich, wenn sie bereits getilgt wurden (längere Tilgungszeiten). Nunmehr wurde die Regelung der Einbürgerungsregelung angepasst.

 

 

 


C. Integrationskurse § 43 AufenthG

Das Zuwanderungsgesetz nennt zum ersten Mal ausdrücklich das Ziel Ausländer in die deutsche Gesellschaft integrieren zu wollen. Dies soll vor allem durch Integrationskurse geschehen. In diesen Kursen soll die deutsche Sprache und Kenntnis über die Rechtsordnung, die Geschichte und die Kultur Deutschlands vermittelt werden. Alle Neu-Zuwanderer haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Der Integrationskurs schließt mit einem Abschlusstest ab. Dieser Kurs wird nicht kostenlos sein, allerdings ist noch nicht festgelegt, wieviel der Kurs kostet und unter welchen Umständen eine Befreiung erfolgen kann. Die Einzelheiten hierzu sollen durch eine Rechtsverordnung geregelt werden., die bislang nicht vorliegt.

Keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben diejenigen, die einen geringen Integrationsbedarf haben oder bereits ausreichend deutsch sprechen (für genaue Definitionen bleibt die Rechtsverordnung abzuwarten).

Nach § 44 a AufenthG kann die Ausländerbehörde einen Ausländer auch zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wer nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache hat oder Sozialhilfe bezieht oder in besonderer Weise integrationsbedürftig ist (hier sind wieder die genauen Einzelheiten der Rechtsverordnung abzuwarten.)

D. EU Regeln zum Daueraufenthalt und zur Freizügigkeit von Drittstaats-Angehörigen

Kaum bemerkt trat bereits am 23.01.2004 für die EU Staaten (ohne Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich) die Richtlinie 2003/109 vom 25.November 2003 in Kraft. Sie regelt die Rechte langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaats-Angehöriger und ist bis zum 23.01.2006 in den Mitgliedsstaaten umzusetzen (Art. 26). Gemäß Art. 4 Absatz 1 erteilen die EU Staaten Drittstaats-Angehörigen (DA), die sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, eine so genannten langfristige Aufenthaltsberechtigung EWG. Diese gilt für mindestens fünf Jahre und wird auf Antrag ohne weiteres verlängert. Der DA muss für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügen und ohne Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz sorgen (Art. 5 Abs. 1 a und b).

Die EU Staaten können hierbei auch verlangen, dass im jeweils nationalen Recht existierende Integrationsanforderungen erfüllt werden ( Art. 5 Abs. 2). Ein Antrag auf langfristige Aufenthaltsberechtigung muss von den Behörden unverzüglich , spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung schriftlich beschieden werden (Art. 7 Abs. 2). Damit gibt es nun künftig für DA einen europäischen Aufenthaltstitel, dessen Ausgestaltung weitgehend den Bestimmungen durch den nationalen Gesetzgeber entzogen ist. Wichtiger Unterschied ist auch, dass diese Aufenthaltstitel nicht so einfach verloren geht, sondern erst wenn man sich länger als zwölf aufeinander folgende Monate nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat (Art. 9 Abs. 1 a, b, c), also kein Erlöschen des Titels mehr schon nach sechs Monaten, wie nach dem AuslG als auch dem AufenthG. Auch sieht die Richtlinie einen höheren Ausweisungsschutz vor.

Durch die Richtlinie wird auch die Möglichkeit eröffnet sich als DA in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates zu begeben, um dort zu leben und zu arbeiten und zu studieren (Art. 14 ff).

Fazit: Zu bedauern ist, dass die Regelung nicht bereits im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes umfassend mit berücksichtigt wurde, obgleich dies zum Zeitpunkt der intensiven Verhandlungen bekannt war. Somit ist künftig auch für das Zuwanderungsgesetz im Hinblick auf die Richtlinie mit erheblichem Anpassungs- und Neugestaltungsbedarf zu rechnen.

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