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Die Reform des Unterhaltsrechts

Maßgebliche Neuerungen gelten seit dem 01. Januar 2008. Die Unterhaltsreform ist zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten.

Intentionen der Reform:
Durch die stark gestiegene Anzahl an Scheidungen und den Wertewandel in der Gesellschaft will der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht den neuen Bedingungen anpassen. Dies umfasst im Wesentlichen drei Änderungen:

- Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit nach rechtskräftiger Scheidung wird gestärkt
- Unterhaltsrechtlicher Vorrang minderjähriger Kinder
- Gleichstellung von betreuenden Elternteilen, unabhängig davon ob der Elternteil verheiratet ist
- Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Eigenverantwortlichkeit / Erwerbsobliegenheit geschiedener Ehegatten
Durch die Neufassung des § 1569 BGB wird der geschiedene Ehegatte stärker in die Eigenverantwortung genommen. Dies wird durch die Formulierung, dass es jedem Ehegatten nach der Scheidung obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, klargestellt. Dabei soll der Anspruch auf Unterhalt nur noch als Ausnahme gelten. Hierbei wird generell davon ausgegangen, dass auch bei zu betreuenden Kindern, eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Es wird verlangt, die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Damit wird vom „klassischen Familienbild“ abgerückt, dass ein Ehegatte arbeitet und der andere zu Hause die Kinder betreut. Denn nunmehr kann sich der Ehegatte nicht mehr darauf berufen, dass er nicht arbeiten kann, weil er für die Kinder zu sorgen hat. Diese Pflicht zur Aufnahme einer (teilweisen) Erwerbstätigkeit kann sich damit schon ergeben, sobald das Kind 3 Jahre alt ist und in den Kindergarten gehen kann.

Änderung der Rangfolge von Unterhaltsberechtigten
Die minderjährigen Kinder gehen in Zukunft allen Unterhaltsberechtigten vor. Diese stärkere Gewichtung des Kindeswohls nimmt auch den geschiedenen Ehegatten mehr in die Pflicht, selber für sein Einkommen aufzukommen. Dies wirkt sich direkt auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs aus, denn der Anspruch des geschiedenen Ehegatten wird erst nach Abzug des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder berechnet.

Auch werden nicht verheiratete betreuende Elternteile besser gestellt. Es macht in Zukunft keinen Unterschied mehr, ob der Vater mit der Mutter seines Kindes verheiratet war oder nicht, wenn ein Kind betreut werden muss. Der betreuende Elternteil tritt an die 2. Stelle bei der Rangfolge, nach den minderjährigen Kindern. Erst dann folgen im dritten Rang die geschiedenen Ehegatten. Sie stehen nur dann dem betreuenden Elternteil im Rang gleich, wenn es sich um eine langjährige Ehe handelt.

Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Die Vereinfachung des Unterhaltsrechts wird zum einen durch den Wegfall der Regelbetragsverordnung und die Einführung eines Mindestunterhalts erreicht, aber auch durch die einfachere Anrechnung des Kindergeldes, dass nunmehr entweder hälftig bei einem betreuenden Elternteil oder voll angerechnet wird. Damit entfällt eine nur anteilige Anrechnung bei niedrigen Unterhaltsansprüchen unter 135 % des Regelbedarfs, wie bislang.

Sonstige Änderungen
Bislang konnte eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt formlos geschlossen werden. Nunmehr wird jedoch eine notarielle Beurkundung (auch möglich: Protokollierung zu Gericht) benötigt, sofern die Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen wird, da andernfalls die Gefahr besteht, dass sich ein Ehegatte auf Unwirksamkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung beruft.

Auch besteht künftig die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch auch bei lang andauernden Ehen zu beschränken oder zu versagen.

Fazit:
Das neue Unterhaltsrecht setzt mehr auf Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehegatten und stärkt dabei die Rechte der minderjährigen Kinder.

Links

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BMJ/2006/04/Anlagen/entwurf-unterhalt984271,property=publicationFile.pdf

http://bmj.de/enid/Familienrecht/Unterhaltsrecht_pw.html (aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Justiz zur Reform)

http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html (hier findet man die geänderteten Gesetzesvorschriften)

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