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Das spanische Familienrecht
1. Die Eheschließung: Im Gegensatz zu Deutschland, wo die kirchliche Eheschließung zivilrechtlich keine Bedeutung hat, ist in Spanien die Eheschließung nach den Bestimmungen des Kanonischen Rechts oder in jeder anderen religiösen Form zivilrechtlich wirksam.
Seit dem 3.7.2005 können auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe (zumindest zivilrechtlich) eingehen. Sie sind dann heterosexuellen Paaren in rechtlicher Hinsicht gleichgestellt.
2. Der Güterstand: In Spanien gilt gesetzlich die Errungenschaftsgemeinschaft. Dabei wird das durch die beiden Ehepartner in die Ehe eingebrachte Vermögen von dem in der Ehe von jedem Ehepartner erworbenen Vermögen (gemeinsames Vermögen) getrennt. Bei Auflösung der Ehe steht jedem Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu.
In einigen der sogenannten Foralrechtsgebiete Spaniens (Aragon, Balearen, Baskenland, Galizien, Navarra und Katalonien) gelten gesetzlich zum Teil andere eheliche Güterstände. Hier, wie auch im restlichen Spanien, steht es den Ehepartner jedoch frei, durch Vertrag einen anderen als den gesetzlichen Güterstand zu vereinbaren.
3. Trennung und Scheidung: Zum 10.07.2005 wurde das Recht der Trennung und Scheidung in Spanien grundlegend reformiert und vereinfacht. Vor dieser Frist anhängige Verfahren werden grundsätzlich nach altem Recht weiter geführt, bezüglich der Scheidungs- und Trennungsgründe sowie der Fristen gilt aber das neue Recht.
Nunmehr kann jeder Ehegatte auch ohne Zustimmung des anderen schon nach Ablauf von drei Monaten seit der Eheschließung die Trennung und Scheidung beantragen. Dabei muss der Ehegatte keine Begründung angeben und die Ehegatten müssen auch nicht getrennt leben. In Ausnahmefällen, wie bei Gefahr für Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Unversehrtheit, kann auch schon vor Ablauf der Frist der Antrag gestellt werden.
Die Scheidung kann gleichzeitig mit der Trennung beantragt werden; es ist also kein mindestens einjähriges Getrenntleben nach Erhebung der Trennungsklage mehr erforderlich.
Auch sind, wenn die Voraussetzungen für eine Trennung vorliegen, gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt.
4. Unterhalt: Die Ehegatten sind sich gegenseitig zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Der Ehegatte, für den die Trennung oder die Scheidung einen wirtschaftliche Nachteil im Verhältnis zu dem anderen Ehegatten mit sich bringt und eine Verschlechterung zum vorherigen (ehelichen) Standard darstellt, hat einen Anspruch auf Unterhalt.
Können sich die Ehepartner nicht selbst auf eine Unterhaltsvereinbarung einigen, legt das Gericht den zu zahlenden Betrag fest. Dabei berücksichtigt es unter anderem: - die Vereinbarungen, die die Ehegatten getroffen hatten, - das Alter, den Gesundheitszustand und die berufliche Qualifikation des Unterhaltsempfängers sowie die Wahrscheinlichkeit der Erlangung eines Arbeitsplatzes durch ihn, - die Dauer der Ehe/ des Zusammenlebens und - das Einkommen, die wirtschaftlichen Mittel und die Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners.
Zur Unterhaltsschuld gehört alle Dinge des täglichen Lebensbedarfs, wie die Wohnung, die Kleidung und die medizinische Betreuung. Der Unterhaltsgläubiger hat dem Unterhaltsschuldner nachzuweisen, dass er ohne die Zahlung nicht ausreichend versorgt wäre.
5. Sorgerecht: Die Eltern sind auch nach der Trennung oder Scheidung dem Kind und seinem Wohl verpflichtet. Dem Trennungs- bzw. Scheidungsantrag soll daher ein Regelungsvorschlag für die Trennungs- bzw. Scheidungsfolgen beiliegen, der unter anderem folgende Punkte hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts enthalten soll: a) die Bestimmungen über das Sorgerecht und dessen Ausübung (Besuchsrecht, Kommunikation etc.) und b) wenn erforderlich, das Besuchs- und Kommunikationsrecht der Großeltern.
Können die Eltern sich hierüber nicht, nur zum Schaden des Kindes oder zum Nachteil eines Elternteils einigen, so trifft das Gericht eine Entscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswohles. Dabei hat es Kinder, die über ausreichendes Urteilsvermögen verfügen oder das 12. Lebensjahr vollendet haben, anzuhören.
Der Elternteil, der dann das Sorgerecht nicht innehat, hat das Recht eine Beziehung mit dem
Minderjährigen Kind zu unterhalten.
Im spanischen Recht haben die eheliche und die nichteheliche Abstammung dieselbe Wirkung bezüglich des Sorgerechts. D. h., dass der nichteheliche Vater, wenn die Abstammung des Kindes vom ihm feststeht, grundsätzlich das gleiche Sorgerecht wie die Mutter hat.
6. Kindesunterhalt: Die Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Der jeweilige Unterhaltsbeitrag- und Pflichtige wird durch das Gericht bestimmt.
7. Eheliche Abstammung / Vaterschaft Die eheliche Abstammung wird gesetzlich begründet durch Eintragung der Geburt und der Ehe der Eltern in das Personenstandsregister oder durch rechtskräftiges Urteil.
Die Vaterschaft wird vermutet, wenn das Kind nach Eingehung der Ehe oder 300 Tage nach deren Scheidung, gesetzlicher oder faktischer Trennung geboren wird.
Wird das Kind innerhalb der ersten 180 Tage nach Eheschließung geboren, kann der Ehemann die Vermutung der Ehelichkeit durch eine beglaubigte gegenteilige Erklärung widerlegen.
8. Internationales Privatrecht: Vor einem deutschen Gericht findet spanisches Recht Anwendung, sofern beide Ehegatten über die spanische Staatsangehörigkeit verfügen oder bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten (d.h. ein deutsch-spanisches Paar), die zuletzt ihren gemeinschaftlichen Aufenthalt in Spanien hatten. Lebt ein deutsch-spanisches Paar in Deutschland, so findet auf die Scheidung deutsches Recht Anwendung.
Für Unterhaltsansprüche ist das Recht maßgeblich, das für den jeweiligen Aufenthaltsort des Berechtigten gilt. Daher kann ein Aufenthaltswechsel auch zu einem Rechtswechsel führen.
Hinsichtlich der Entscheidung bezüglich des Sorgerechts bzw. des Umgangs ist nach der EG-Verordnung 2201/2003 auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abzustellen. Hält sich das Kind somit in Deutschland auf, findet deutsches Recht Anwendung.
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