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Scheidungsrecht
Damit das Scheidungsverfahren eingeleitet werden kann, muss einer der Ehegatten einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Hierfür ist eine anwaltliche Vertretung nötig. Der andere Ehegatte benötigt dann keine anwaltliche Vertretung, wenn er lediglich der Scheidung zustimmt und sonst selbst keine Anträge stellt.
Es wird unterschieden zwischen einverständlicher und streitiger Scheidung.
Einverständliche Scheidung Bei der einverständlichen Scheidung beträgt die Trennungszeit mindestens ein Jahr. Die Ehegatten leben voneinander getrennt, wenn sie nicht mehr „Tisch und Bett“ miteinander teilen. Dies kann grundsätzlich auch in derselben Wohnung geschehen.
Auf „Verschulden“ eines Ehegatten kommt es nicht an. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Weiterhin ist für die einverständliche Scheidung erforderlich, dass die Ehegatten eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen Ehevertrag über die wesentlichen Scheidungsfolgen vorlegen können. Dies sind der Ehegattenunterhalt, bei gemeinsamen Kindern eine Regelung über den Kindesunterhalt sowie die Bekundung, dass keine Anträge zur elterlichen Sorge gestellt werden, die Aufteilung des Hausrates und eine Regelung über den Verbleib der ehelichen Wohnung.
Von dieser grundsätzlichen Einigung sind der Zugewinnausgleich (Ausgleich über das Vermögen, das während der Ehe von den Ehegatten erworben wurde, sofern Zugewinngemeinschaft bestand) und der Versorgungsausgleich (Ausgleich von erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten während der Ehezeit) ausgenommen.
Streitige Scheidung Hier müssen die Ehegatten ebenfalls mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Leben sie noch nicht drei Jahre voneinander getrennt, muss sich das Gericht davon überzeugen, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist.
Auf „Verschulden“ eines Ehegatten kommt es nicht an. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
In diesem Fall können die Parteien insbesondere keine Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen Ehevertrag über die oben genannten Scheidungsfolgen vorlegen. Daher ist im Scheidungsantrag auf das Scheitern der Ehe einzugehen.
Leben die Parteien jedoch schon drei Jahre voneinander getrennt, kann unwiderleglich vermutet werden, dass die Ehe gescheitert ist. Es braucht auf die Scheidungsgründe nicht eingegangen zu werden.
Folgesache elterliche Sorge Über die elterliche Sorge wird nur dann eine Regelung getroffen, wenn insoweit Anträge gestellt werden. Das Gesetz sieht vor, dass es auch im Fall der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt. Nur wenn ein Ehegatte einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, befasst sich das Gericht überhaupt mit dieser Frage. An die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil werden jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt, sodass grundsätzlich nicht gesagt werden kann, dass es ausreicht, dass die Parteien tiefgreifende Probleme miteinander haben, vielmehr ist Maßstab das Kindeswohl.
Scheidung der Ehe vor Ablauf der Jahresfrist (Härtefallscheidung) Die Ehe kann ausnahmesweise auch vor der Einjahresfrist geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten unzumutbar wird (z.B. Gewalt in der Ehe). Hier werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere müssen die Härtefallgründe, die in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, bewiesen werden. Dies ist in der Praxis häufig schwierig.
Kosten des Scheidungsverfahrens Da die Scheidung nicht ohne einen Anwalt durchgeführt werden kann, entstehen zumindest Anwaltskosten für einen Anwalt, sofern beide Ehegatten einen Anwalt haben, für zwei Anwälte.
Dabei bestimmen sich die Kosten nach dem „Streitwert“ oder „Gegenstandswert“ – dies ist der Wert, den beide Ehegatten netto innerhalb von drei Monaten verdienen. Für die Ermittlung der Kosten wird nun in der „Streitwerttabelle“ nachgeschaut, welche Gebühren anfallen. Dabei entstehen normalerweise 2,5 Gebühren (der 2,5-fache Gebührenwert) für das Scheidungsverfahren. Hierzu kommen noch die Gerichtskosten, die sich auch anhand der Streitwerttabelle bestimmen lassen.
Beispiel:
Ehemann verdient 2.000,00 € netto Ehefrau verdient 2.000,00 € netto Versorgungsausgleich 1.000,00 € Streitwert (3 x 2.000,00 € + 3 x 2.000,00 € + 1.000,00 €) 13.000,00 €
Anwaltsgebühr nach Streitwerttabelle: 1.588,65 € Anwaltsgebühren für einen Anwalt
Gerichtsgebühren: 438,00 €
Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, sofern die Ehegatten wenig Geld verdienen und bedürftig sind.
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