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Freizügigkeit in der EU

Die Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union haben das Recht, jederzeit in die anderen Staaten der EU einzureisen und sich dort aufzuhalten (Freizügigkeit) und zu selbst bestimmten Zwecken niederzulassen (Niederlassungsfreiheit). Die Angehörigen der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sind EU-Bürgern in Bezug auf die Freizügigkeitsrechte gleichgestellt. Dies gilt größtenteils auch für die Staatsangehörigen der Schweiz.

1. Bürger und Bürgerinnen aus den Staaten Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Zypern sind uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigt und können nach Deutschland einreisen:

 - als selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätige
 - als Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen
 - als Studenten, Renter, Nichterwerbstätige
 - als sog. Verbleibeberechtigte
 - zur Arbeitssuche und zur Berufsausbildung

Ihnen wird von Amts wegen eine gebührenfreie Freizügigkeitsbescheinigung von den Einwohnermeldeämtern erteilt.

Die Freizügigkeitsregelungen gelten jedoch nicht für alle der oben genannten EU-Bürger uneingeschränkt in gleichem Maße:

Nichterwerbstätige Unionsbürger, Rentner und Studenten genießen nur dann die volle Freizügigkeit, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen. Der Krankenversicherungsschutz ist dann ausreichend, wenn er bestimmte ärztliche Leistungen abdeckt. Die ausreichenden Existenzmittel müssen zum Zeitpunkt der Einreise verfügbar sein.

Nachzug von Familienangehörige aus Drittstaaten: Diese Familienangehörigen haben grundsätzlich ein Nachzugsrecht zu den freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern, wenn sie bei diesen ihre Wohnung nehmen. Als Familienangehörige gelten der Ehegatten bzw. Lebenspartner, Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, und die sonstigen Verwandten in aufsteigenden oder absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten Person oder ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners, denen diese Unterhalt gewähren.
Familienangehörige von nichterwerbstätigen Unionsbürgern, Rentnern und Studenten dürfen nur dann nachziehen, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen. Bei Studenten ist darüber hinaus das Nachzugsrecht beschränkt auf den Ehegatten bzw. Lebenspartner und die unterhaltsberechtigten Kinder.

Den Familienangehörigen aus Drittstaaten wird, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen und sie bei dem Freizügigkeitsberechtigten wohnen, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU erteilt.

2. Staatsangehörige der zum 01.05.2004 der Europäischen Union beigetretenen Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier dauerhaft aufhalten möchten, können sich ausländerrechtlich noch nicht auf volle Freizügigkeit berufen. Bürger aus diesen Staaten haben zunächst das Recht, nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen.
Möchten Bürger dieser Staaten im Bundesgebiet als Arbeitnehmer tätig sein oder hier Dienstleistungen erbringen, erhalten sie eine Freizügigkeitsbescheinigung nur dann, wenn Sie entweder im Besitz einer Arbeitserlaubnis sind (Arbeitserlaubnis-EU) oder Ihnen die Agentur für Arbeit bestätigt, das sie ihre Tätigkeit auch ohne Arbeitserlaubnis ausüben dürfen. Hier gibt es zur Zeit aber noch einige Einschränkungen bzgl. bestimmter Berufssparten, so dass eine Arbeitserlaubnis häufig nicht erteilt werden wird.
Die vollständige Freizügigkeit wird für diese Personen voraussichtlich spätestens 2011 hergestellt werden. Bis dahin werden Bürger dieser Staaten vorwiegend auf die Möglichkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit verwiesen sein, wollen sie in Deutschland arbeiten.

Für den Familiennachzug gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den übrigen EU-Bürgern.

3. Sozialrechtliche Fragen

Ein EU-Bürger der, nachdem er in Deutschland erwerbstätig war, arbeitslos wird, kann – wenn er bereits Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt – einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben. Hierbei werden die Versicherungszeiten angerechnet, die in anderen EU-Staaten zurückgelegt worden sind.
Wer als Arbeitssuchender nach Deutschland kommt, kann – wenn er in seinem Herkunftsland noch Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte – bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten auch hier Arbeitslosenunterstützung beziehen.

Die allgemeine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (etwa Arbeitslosengeld II) ist gemeinschaftsrechtlich nicht gewährleistet. Jedoch können Verbleibeberechtigte und Erwerbstätige in Deutschland einen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. ergänzende Sozialhilfe haben.

Erwerbstätige und verbleibeberechtigte EU-Bürger können zudem soziale Vergünstigungen, wie etwa Erziehungsgeld, Kindergeld oder Wohngeld unter denselben Voraussetzungen wie deutsche Staatsbürger in Anspruch nehmen.

Inwieweit auch andere EU-Bürger (Nichterwerbstätige, Studenten, Rentner etc.) auf diese Vergünstigungen Anspruch haben, ist im Einzelfall bei dem jeweiligen Träger zu ermitteln.

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