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Ausländerrecht
Das Aufenthaltsgesetz Am 9. Juli 2004 wurde das Aufenthaltsgesetz verabschiedet, das seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist. Es hat das Ausländergesetz in der Fassung vom 9. Juli 1990 abgelöst.
Zwei Aufenthaltstitel Es gibt in Deutschland zwei Aufenthaltstitel: die (befristete) Aufenthaltserlaubnis sowie die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Um die Niederlassungserlaubnis zu erlangen, wird verlangt, dass ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen und Kenntnisse des Rechts- und Gesellschaftssystems nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel durch das Ableisten von Integrationskursen, es sei denn, der Antragsteller verfügt über eine entsprechende Schulbildung. Alle Neuzuwanderer in Deutschland sollen grundsätzlich an diesen Integrationskursen teilnehmen. Weiterhin muss eine Grundlage für die Altersvorsorge geschaffen werden. Zeitlich müssen Sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, es sei denn, Sie leben mit einem deutschen Ehepartner oder Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammen.
Visafragen Ausländer, die bislang noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben, jedoch nach Deutschland einreisen möchten, müssen bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland einen Visumsantrag stellen. Ein Visum kann zum Zweck der Arbeits- und Studienaufnahme, zum Familiennachzug als auch zu touristischen Aufenthalten gewährt werden. Wer ein Visum zum Ehegattennachzug oder zur Heirat möchte, hat einen Nachweis über den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen des Niveaus A1 (Grundkenntnisse) vorzulegen. Die Ablehnung eines Visums muss durch die deutsche Botschaft nicht begründet werden. Erfolgt eine Ablehnung ohne Begründung, kann dagegen remonstriert werden. Hierbei handelt es sich um ein Widerspruchsverfahren. Ergeht daraufhin abermals ein ablehnender Remonstrationsbescheid, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Ablehnung beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben werden.
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist jeweils an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden und wird gemeinsam mit der Arbeitserlaubnis erteilt, sofern die unselbständige Erberbstätigkeit nach den gesetzlichen Regelungen erlaubt ist.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht Ausländische Ehepartner erhalten ein eigenes Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem deutschen Ehepartner nach Ablauf von drei Jahren. In diesem Zusammenhang ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert, da über diesen Punkt bei Ratsuchenden häufig Unsicherheit besteht.
EU-Bürger EU-Bürger sind arbeitnehmerfreizügigkeitsberechtigt, d.h. sie brauchen keine Arbeitserlaubnis. Nur für Rumänien und Bulgarien ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit bis zum 01.05.2013 eingeschränkt. EU-Bürger haben auch die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Staat aufzunehmen und auszuüben sowie dort ein Unternehmen zu gründen. Diese so genannte Niederlassungsfreiheit unterliegt keinerlei Einschränkungen; dies gilt für alle EU-Bürger. Weiterhin genießen sämtliche EU-Bürger - auch aus den neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien - das allgemeine Personenfreizügigkeitsrecht, d. h. sie können sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Aufenthalt muss jedoch aus eigenen Mitteln finanziert werden und der EU-Bürger ist verpflichtet, über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen. Zum Nachweis Ihrer Freizügigkeitsberechtigung bedürfen Sie einer Freizügigkeitsbescheinigung, die die Meldestelle oder Ausländerbehörde ausstellt.
Einbürgerung Weiterhin ist eine ganz bedeutende Frage des Ausländerrechts die Einbürgerung. Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Ausländer in Deutschland einbürgern lassen? Nach acht Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Anspruch auf Einbürgerung, in Ausnahmefällen bereits nach sieben Jahren. Bei Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, bzw. einer Deutschen kann bereits nach drei Jahren ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.
Grundsätzlich muss bei Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft die ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz eine doppelte Staatsangehörigkeit, bzw. eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor. EU-Angehörige und Schweizer sind von der Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit befreit. Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist auch immer dann unbeachtlich, wenn der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Geburt erfolgt. Hat ein Kind z.B. über die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit und über den Vater die kanadische, so ist dies problemlos möglich.
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