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Adoptionsrecht
Die anwaltliche Tätigkeit im Adoptionsrecht umfasst die Beratung über die Voraussetzungen, das Verfahren und die konkreten Umsetzungsmöglichkeiten einer Adoption sowie die Begleitung des gerichtlichen Verfahrens und die Vorbereitung der zu stellenden Anträge. Zu unterscheiden sind hierbei Inlandsadoptionen, Inlandsadoptionen mit Auslandsbezug und die Anerkennung ausländischer Adoptionen im Inland.
Inlandsadoptionen Von reinen Inlandsadoptionen spricht man, wenn alle Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Neben Minderjährigen können auch Volljährige adoptiert werden.
Minderjährigenadoption
Voraussetzungen Zunächst stellt sich die Frage, wer adoptieren darf. Regelfall nach deutschem Recht ist die gemeinschaftliche Adoption durch ein Ehepaar. Die Einzeladoption durch eine verheiratete Person ist nur im Fall der sogenannten Stiefkindadoption möglich, also der Adoption des Kindes des Ehegatten. Wer nicht verheiratet ist, kann nur alleine adoptieren. In einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft wiederum, ist nur die Stiefkindadoption zulässig. Eingetragenen Lebenspartnern ist es nicht erlaubt, gemeinschaftlich ein fremdes Kind zu adoptieren. Der Adoptionsbewerber muss mindestens 25 Jahre alt sein, bei Ehepaaren der andere Ehegatte lediglich das 21. Lebensjahr vollendet haben. Eine Höchstaltersdifferenz zwischen Kind und Adoptierenden sieht das deutsche Recht zwar nicht vor. Für eine erfolgreiche Adoption sollte der Altersabstand aber nicht mehr als 40 Jahre überschreiten. Zulässig ist die Adoption nur dann, wenn sie dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Wirkungen Durch die Adoption erwirbt das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der/ des Adoptierenden. Bei dieser sogenannten Volladoption erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten ebenso wie diesbezügliche Erbrechtspositionen. Zwingend erhält das Kind zudem als Geburtsnamen den Familiennamen seiner neuen Eltern. Im Falle der Stiefkindadoption, also auch bei eingetragenen Lebenspartnern, erlischt jedoch nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum anderen Elternteil und dessen Verwandten.
Verfahren Zuständig ist das Familiengericht. Neben dem Adoptionsantrag und den notwendigen Einwilligungen der Beteiligten müssen die Geburtsurkunden, gegebenenfalls Heiratsurkunden, ein polizeiliches Führungszeugnis, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit sowie amtsärztliche Gesundheitszeugnisse von Adoptierendem und Kind eingereicht werden.
Nach einer angemessenen Probezeit, in der das Kind bei dem/den Adoptionsbewerber in Pflege war und einer positiven Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle über die Eignung der Adoptiveltern, entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Adoption.
Volljährigenadoption Grundsätzlich sind die Vorschriften über die Minderjährigenadoption auch auf die Adoption von Volljährigen anzuwenden. Zusätzlich wird jedoch geprüft, ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, also aus überwiegend familienbezogenen Motiven angestrebt wird.
Im Unterschied zur Adoption von Minderjährigen hat die Volljährigenadoption im Regelfall jedoch nur schwache Rechtswirkungen. Zwar werden der Volljährige sowie dessen Kinder Adoptivkind beziehungsweise Adoptivenkel der neuen Eltern. Auf der anderen Seite bleiben aber auch die Verwandtschaftsverhältnisse nebst den damit einhergehenden erbrechtlichten sowie unterhaltsrechtlichen Folgen zu den leiblichen Verwandten in vollem Umfang bestehen.
Inlandsadoptionen mit Auslandsbezug Mit den zunehmenden grenzüberschreitenden Eheschließungen sind bei Inlandsadoptionen auch immer mehr ausländische Staatsangehörige beteiligt. Fraglich ist dann, welches Recht auf die Voraussetzungen und das Zustandekommen der Adoption einerseits und die Wirkungen der Adoption andererseits anwendbar ist. Hier sind das internationale Privatrecht Deutschlands und das des Heimatrechtes des Adoptierenden mit seinen Rück- und Weiterverweisungen maßgeblich. Es kann daher sein, dass trotz Beteiligung eines ausländischen Staatsangehörigen deutsches Recht anwendbar ist. Ebenso kann trotz Beteiligung auch deutscher Staatsangehöriger ausländisches Recht anwendbar sein.
Dazu muss allerdings das Familiengericht international zuständig sein. Das ist immer dann der Fall, wenn der Adoptierende oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Anerkennung ausländischer Adoptionen im Inland Die geringe Anzahl der in Deutschland zur Adoption freigegebenen Kinder und die demgegenüber stark ansteigende Anzahl Adoptionswilliger, haben dazu geführt, dass viele Adoptivkinder aus dem Ausland vermittelt wurden. Es stellt sich daher die Frage, wie eine Anerkennung dieser Adoptionen erfolgt und welche Reichweite sie in Deutschland entfalten.
Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) Zu unterscheiden sind hierbei Adoptionen, die in einem Vertragsstaat des HAÜ erfolgt sind und Adoptionen, die in einem Nichtvertragsstaat durchgeführt wurden. Erstere werden in allen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn der Staat, in dem die Adoption stattgefunden hat, bescheinigt, dass die Adoption in Übereinstimmung mit dem HAÜ zustande gekommen ist. Bei einer Adoption in einem Nichtvertragsstaat muss dies gesondert beantragt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass die durch alle Vertragsstaaten des HAÜ anzuerkennenden Wirkungen nur das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Kind und Adoptiveltern und die elterliche Verantwortlichkeit der Adoptiveltern für das Kind umfasst. Darüber hinaus gehende Rechtswirkungen müssen nicht, können aber anerkannt werden. Insoweit bleibt das autonome Adoptionsrecht der Länder unberührt.
Adoptionswirkungsgesetz Sowohl bei einer Adoption nach HAÜ als auch bei einer Adoption in einem Nichtvertragsstaat, eröffnet das Adoptionswirkungsgesetz jedoch die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Adoption und deren Reichweite gesondert verbindlich feststellen zu lassen. Dies führt zwar nicht zu einem Wechsel des für die Adoption maßgeblichen Rechts. Bestehende Unsicherheiten über die Rechtswirkungen, wie beispielsweise Erbrechte und Unterhaltspflichten können somit jedoch weitgehend beseitigt werden.
Nach dem Adoptionswirkungsgesetz kann zudem eine Umwandlung einer Auslandsadoption beantragt werden. Dies ist in den Fällen möglich, in denen nach ausländischem Recht die Rechtsbeziehungen des Kindes zu seinen leiblichen Eltern nicht vollständig aufgehoben sind. Hier besteht die Möglichkeit der Umwandlung in eine nach deutschem Recht entsprechende Volladoption.
Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsrecht Mit einer nach deutschem Recht wirksamen Adoption erwirbt das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Vorfeld einer Adoption nach dem HAÜ erhält das zu adoptierende Kind zudem eine Rechtsstellung, die der eines Kindes der Adoptierenden entspricht. Die Regeln des Aufenthaltsgesetzes über den Kindesnachzug sind anwendbar.
Links:
www.bundesjustizamt.de Auf dieser Seite erhalten sie Informationen über Auslandsadoptionen sowie die dazugehörigen Gesetzestexte.
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